SBB GmbH – Fahrgastrechte & Pflichten.

Fahrgastrechte & Mobilitätsgarantie

Mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz gelten seit 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Hierunter fallen alle Züge von der S-Bahn über Regionalzüge bis hin zum ICE, egal ob von der SBB GmbH, der Deutschen Bahn oder einem anderen Eisenbahnunternehmen betrieben.

Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

  • Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
  • Der ICE-Sprinter-Aufpreis wird ab 30 Minuten Verspätung des ICE-Sprinters erstattet.
  • Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4 EUR werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.
  • Bei Zeitkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Der Fahrgast kann im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.


Weiterfahrt mit einem anderen Zug
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte kann der Fahrgast:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzt der Fahrgast eine Fahrkarte des Nahverkehrs, muss er bei Nutzung eines höherwertigen Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte/ den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets).


Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen (z.B. Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 EUR erstattet.
  • Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
  • Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.
  • Stellt die Eisenbahn dem Fahrgast das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.


Es werden keine Entschädigungen geleistet bei:

  • eigenem Verschulden des Reisenden.


Anmerkung:

Die SBB GmbH bedient erfolgreich die deutschen Strecken des „seehas“ von Konstanz nach Engen im Verkehrsverbund Hegau-Bodensee (VHB) sowie die Regio S-Bahn S5 von Weil am Rhein nach Steinen/Schopfheim und die S6 von Basel SBB nach Zell im Wiesental im Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL). Seit Dezember 2013 betreibt die SBB GmbH weiterhin die deutsche Strecke auf Schweizer Gebiet zwischen Schaffhausen und Erzingen. Anfang 2017 erhielt die SBB GmbH den Zuschlag des baden-württembergischen Verkehrsministeriums und wird zum Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2017 alle Nahverkehrsleistungen auf der Schiene zwischen Erzingen und Schaffhausen mit Halt an allen Stationen erbringen.

Weitere Informationen und Formulare:

  • Für Fahrten im Verkehrsverbund Hegau-Bodensee gilt die Mobilitätsgarantie des Verbundes VHB 
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  • Für Fahrten im Regio Verkehrsverbund Lörrach gilt die Mobilitätsgarantie des Verbundes RVL 
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  • Für Schweizer Bahnverbindungen wenden Sie sich bitte an die SBB AG 
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  • Reisende mit DB-Fahrschein finden das Antragsformular der Deutschen Bahn unter
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  • Detaillierte Informationen zu den Fahrgastrechten erhalten Sie unter 
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Ihre Fahrgastrechte in der Schweiz:

  • Ab dem 01. Januar 2021 treten in der Schweiz neue Fahrgastrechte in Kraft. Reisende erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung, wenn sie mit mindestens einer Stunde Verspätung am Reiseziel eintreffen.
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Fahrgastrechte & Mobilitätsgarantie

Mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz gelten seit 29. Juli 2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Hierunter fallen alle Züge von der S-Bahn über Regionalzüge bis hin zum ICE, egal ob von der SBB GmbH, der Deutschen Bahn oder einem anderen Eisenbahnunternehmen betrieben.

Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof

  • Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
  • Der ICE-Sprinter-Aufpreis wird ab 30 Minuten Verspätung des ICE-Sprinters erstattet.
  • Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4 EUR werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.
  • Bei Zeitkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Der Fahrgast kann im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.


Weiterfahrt mit einem anderen Zug
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte kann der Fahrgast:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzt der Fahrgast eine Fahrkarte des Nahverkehrs, muss er bei Nutzung eines höherwertigen Zuges die zusätzlich erforderliche Fahrkarte/ den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets).


Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast das Recht, ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen (z.B. Bus oder Taxi). Die Kosten hierfür werden bis maximal 80 EUR erstattet.
  • Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
  • Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.
  • Stellt die Eisenbahn dem Fahrgast das andere Verkehrsmittel bzw. eine erforderliche Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung, hat dies grundsätzlich Vorrang vor selbst organisierten Alternativen.


Es werden keine Entschädigungen geleistet bei:

  • eigenem Verschulden des Reisenden.


Anmerkung:

Die SBB GmbH bedient erfolgreich die deutschen Strecken des „seehas“ von Konstanz nach Engen im Verkehrsverbund Hegau-Bodensee (VHB) sowie die Regio S-Bahn S5 von Weil am Rhein nach Steinen/Schopfheim und die S6 von Basel SBB nach Zell im Wiesental im Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL). Seit Dezember 2013 betreibt die SBB GmbH weiterhin die deutsche Strecke auf Schweizer Gebiet zwischen Schaffhausen und Erzingen. Anfang 2017 erhielt die SBB GmbH den Zuschlag des baden-württembergischen Verkehrsministeriums und wird zum Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2017 alle Nahverkehrsleistungen auf der Schiene zwischen Erzingen und Schaffhausen mit Halt an allen Stationen erbringen.

Weitere Informationen und Formulare:

  • Für Fahrten im Verkehrsverbund Hegau-Bodensee gilt die Mobilitätsgarantie des Verbundes VHB 
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  • Für Fahrten im Regio Verkehrsverbund Lörrach gilt die Mobilitätsgarantie des Verbundes RVL 
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  • Für Schweizer Bahnverbindungen wenden Sie sich bitte an die SBB AG 
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  • Reisende mit DB-Fahrschein finden das Antragsformular der Deutschen Bahn unter
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  • Detaillierte Informationen zu den Fahrgastrechten erhalten Sie unter 
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Ihre Fahrgastrechte in der Schweiz:

  • Ab dem 01. Januar 2021 treten in der Schweiz neue Fahrgastrechte in Kraft. Reisende erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Entschädigung, wenn sie mit mindestens einer Stunde Verspätung am Reiseziel eintreffen.
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