Seit Inkrafttreten des Fahrgastrechtegesetzes 2009 gelten im deutschen Eisenbahnverkehr einheitliche Fahrgastrechte bei Zugverspätungen, Zugausfällen und verpassten Anschlussverbindungen. Diese Rechte stehen Ihnen zu, unabhängig vom Betreiber des Eisenbahnverkehrsunternehmens.
Die Einreichung erfolgt über das digitale Formular des Servicecenter Fahrgastrechte. Dieses erreichen Sie über folgende Seite.
Das Eisenbahn-Bundesamt setzt Fahrgastrechte in Deutschland durch.
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Die Fahrgastrechte gelten einheitlich in Baden‑Württemberg, Deutschland und Europa. Darüber hinaus bieten einige Verkehrsverbünde eine freiwillige Mobilitätsgarantie an. Diese Leistungen (zum Beispiel Kostenübernahme für Fernverkehrszüge oder Taxis) unterscheiden sich je nach Verkehrsverbund.
Wer kann die Mobilitätsgarantie nutzen?
Inhaberinnen und Inhaber von Zeitfahrausweisen und Abonnements.
Seniorinnen und Senioren mit entsprechenden Tickets sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inklusive Freifahrtbescheinigung.
Ausgenommen sind in der Regel:
Junior‑Abos sowie Tickets für Auszubildende, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler.
Hinweis: Inhaberinnen und Inhaber des Deutschland‑Tickets und des D‑Ticket JugendBW sollten sich beim zuständigen Verkehrsverbund informieren.
Wichtig:
Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden.
Betroffene können entweder die gesetzlichen Fahrgastrechte oder die Mobilitätsgarantie des jeweiligen Verkehrsverbunds in Anspruch nehmen – eine doppelte Geltendmachung ist nicht möglich.
Wann greift die Mobilitätsgarantie?
In der Regel bei Fahrtausfällen und Verspätungen, die vom Verkehrsunternehmen zu verantworten sind (z. B. wenn das Fahrziel mehr als 30 Minuten später als geplant erreicht wird). Kein Anspruch besteht bei höherer Gewalt oder externen Ereignissen wie Unwettern, Bombendrohungen, Streiks, Suiziden oder Eingriffen Dritter in den Eisenbahn‑ oder Busverkehr.
Wie können Fahrgäste die Mobilitätsgarantie geltend machen?
Meist ist ein Erstattungsantrag auszufüllen und innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Originalbeleg der Taxi‑Quittung und einer Kopie des Zeitfahrscheins ein. Barauszahlung oder Verrechnung beim Ticketkauf sind in der Regel ausgeschlossen. Informieren Sie sich vor Fahrtantritt beim zuständigen Verkehrsverbund über die genauen Bedingungen und Abläufe.